Lärmschutzverordnung für den Bereich der Stadtgemeinde Mürzzuschlag

Inbetriebnahme von Rasenmähern, Heckenscheren und Baumsägen mit Verbrennungsmotoren

§ 1:

Lärmbelästigende Gartenarbeiten, insbesondere die Inbetriebnahme von Rasenmähern, Heckenscheren und Baumsägen mit Verbrennungsmotoren, sind an Samstagen ab 14.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig nicht gestattet.

§ 2:

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Art. VII EGVG mit Geldstrafen bis zu EUR 218,00 im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, geahndet.

§ 3:

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Handlungen oder Unterlassungen, die unter den Tatbestand einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung fallen.